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Pfarre Gamlitz
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im Seelsorgeraum "Südsteirisches Weinland"
Kontakt
+43 (3453) 2381
gamlitz@graz-seckau.at
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Inhalt:

Auch ein Friedhof braucht Ordnung!

Der Friedhof ist ein wichtiger Ort des ehrenden Gedenkens. Die Friedhofs­ordnung dient der Klärung aller Fragen, die sich mit Begräbnis, Grab­rechten und Verwaltung des Friedhofs beschäftigen. - Die neuen Friedhofs­gebühren beinhalten nunmehr auch eine Benützungs­gebühr, die die Betriebs­kosten der Friedhofs­anlage (Müll­entsorgung!) abdecken soll.

Häufig gestellte Fragen:

Der Grabberechtigte:
Diese Person (Einzel­person oder juristische Person) ist ausschließlicher Vertrags­partner für die Friedhofs­verwaltung. Ihm kommen alle Rechte und Pflichten laut Friedhofs­verwaltung zu. In diesem Sinne ist er verfügungs­berechtigt, hat die Gebühren zu entrichten und bei schriftlich erklärtem Verzicht – so es keinen Nach­folger im Grabrecht gibt – das Grab auf seine Kosten abzuräumen. Er ist auch für die Pflege des Grabes verantwortlich und damit ein wichtiger Partner der Pfarre. Er sichert damit den Erhalt des Grabes für die Familie.
Die ordnungs­gemäße Information über den nahenden Termin des Ablaufes des Grab­rechtes erfordert eine aktuelle Adresse des Grab­eigentümers. Daher sind Adress­änderung der Friedhof­kanzlei mitzuteilen. Der Berechtigte hat seine jeweils aktuelle Zustell­adresse bekannt zu geben. Ansonsten gilt die Zustellung auf die letzte bekannt gegebene Adresse als rechtmäßig erfolgt.

Verzicht auf Grabrecht
Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Gleichzeitig sind Personen zu benennen, die zu befragen sind, ob sie in das Grabrecht eintreten.

Verlust des Grabrechts
Bei Missachtung der Friedhofs­ordnung, fehlender Grabpflege und bei Nicht­bezahlen der vorgeschriebenen Gebühren sowie bei notwendiger Umgestaltung des Friedhof­areals kann das Grabrecht verlorengehen.

Die Nachfolge im Grabrecht:
Diese richtet sich nach der Friedhofsordnung und nicht nach dem Erbrecht! Vielmehr ist die Grabrechts­nachfolge nach der Bluts­verwandtschaft in folgender Reihenfolge ausgerichtet: Volljährige Kinder nach Alter, volljährige Enkelkinder nach Alter, Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, Eltern. Diese Personen können sich aber schriftlich darauf einigen, wer von ihnen das Grabrecht ausüben soll.

Ruhezeit – Wiedererwerb
Die Ruhezeit nach einem Begräbnis beträgt laut Ordnung 15 Jahre (Abweichungen siehe Friedhofs­ordnung). Nach der Ruhezeit kann das Grab wieder für einen vereinbarten Zeitraum neu erworben werden. Darauf besteht kein Rechts­anspruch, wird aber - so keine Probleme vorliegen - in der Regel gehandhabt. Die Ruhezeit verdoppelt sich, wenn es zu einem Verschluss des Grabes durch eine vollständige Abdeckung kommt. Bei entsprechender Vorsorge für die nächsten 15 Jahre empfiehlt sich eine Tieferlegung, wenn dies möglich ist.

Bestattung des über­lebenden Ehepartners
Da der überlebende Ehegatte in der Regel nicht das Grabrecht erwirbt, sieht die Ordnung vor, dass er/sie jedenfalls das Recht hat, in diesem Grab bestattet zu werden, sofern Platz zum Zeitpunkt des Begräbnisses vorhanden ist. Dies kann vom Grab­berechtigten nicht verwehrt werden.

Aufstellen von Denkmälern und Haftung
Diese bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung der Friedhofs­verwaltung. Ziel ist es, durch die Grab­gestaltung das Gesamtbild der Friedhofs­anlage zu erhalten. Liegt eine Genehmigung nicht vor, kann die Abräumung auf Kosten des Grab­berechtigten zwingend vorgeschrieben werden. Jeder Grab­berechtigte ist verpflichtet, die Stand­festigkeit seines Denkmals regelmäßig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Neue Bestattungsformen
Das Leichenbestattungs­gesetz erweitert die Arten der Bestattung (bisher Gräber und Urnenwände) um Baum­bestattung und Streuwiesen. Dem trägt die Ordnung nunmehr auch Rechnung.

Gebühren
Die Gebühren sind zweckgebunden für den Friedhof bestimmt. Sie müssen den laufenden Aufwand decken sowie die notwendigen Rücklagen für zukünftige Investitionen (Erhaltung der Mauern, Wege, Gebäude etc. sichern).
Die Gebühren – abgesehen vom Begräbnisfall  –  setzen sich aus Grabgebühr (vergleichbar Platzmiete) und der Friedhofs­benützungsgebühr (vergleichbar Betriebskosten) zusammen.
Die Grabgebühr ist für alle kirchlichen Friedhöfe der Steiermark einheitlich geregelt: Die Benützungsgebühr zur Abdeckung des Verwaltungs­aufwandes (Müllentsorgung, Wegedienst etc.) wird nach den konkreten Kosten berechnet und valorisiert.

Kontakt/Erreichbarkeit
Sowohl anlässlich eines bevorstehenden Begräbnisses als auch in allen Friedhofs­angelegenheiten wenden Sie sich bitte an: Röm. kath. Pfarramt Gamlitz, Kirchengasse 1, 8462 Gamlitz, Tel. +43 (3453) 2381, E-Mail: gamlitz@graz-seckau.at

Friedhofsordnung
Sie ist Bestandteil des Vertrages mit dem Grab­berechtigten. Jeder erhält eine Ordnung ausgehändigt bzw. wird ihm diese angeboten. Die Friedhofsordnung ist auch im Schaukasten am Haupteingang des Friedhofes einsehbar und liegt in der Friedhofs­kanzlei auf. Zusätzlich ist die jeweils gültige Ordnung auf der Pfarrh­omepage abrufbar.

Die neue Friedhofs­ordnung hat das Ziel, den Friedhof in seiner wirtschaftlichen Basis auch in Zukunft zu sichern und den Hinter­bliebenen einen Platz der Erinnerung und des gläubigen Gedenkens anzubieten. Jeder ist eingeladen daran mitzubauen.

Die Friedhofsordnung für den Friedhof Gamlitz können Sie im Schaukasten beim Friedhofhaupteingang nachlesen. Sie können die Friedhofsordnung auch hier downloaden:

 



LINK Diözese Graz-Seckau

Friedhofsordnung_Gamlitz.pdf

WALDFRIEDHOF - BAUMBESTATTUNG IN GAMLITZ

Die Pfarre Gamlitz baut für dich!
Mit deiner Spende und deinem Kirchenbeitrag unterstützt du dieses Projekt. Danke!

Baumpflanzung: März 2022
Gesamtfertigstellung: Juni 2023
Info und Kontakt:
03453/2381
gamlitz@graz-seckau.at
www.gamlitz.graz-seckau.at

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Röm.-kath. Pfarramt Gamlitz
8462 Gamlitz, Kirchengasse 1

Pfarrkanzlei:
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr
Freitag 14.00 bis 17.00 Uhr

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