Der Friedhof ist ein wichtiger Ort des ehrenden Gedenkens. Die Friedhofsordnung dient der Klärung aller Fragen, die sich mit Begräbnis, Grabrechten und Verwaltung des Friedhofs beschäftigen.
Häufig gestellte Fragen:
Die Grabberechtigte/Der Grabberechtigte:
Diese Person (Einzelperson oder juristische Person) ist ausschließlicher Vertragspartner für die Friedhofsverwaltung. Ihm kommen alle Rechte und Pflichten laut Friedhofsverwaltung zu. In diesem Sinne ist er verfügungsberechtigt, hat die Gebühren zu entrichten und bei schriftlich erklärtem Verzicht – so es keinen Nachfolger im Grabrecht gibt – das Grab auf seine Kosten abzuräumen. Er ist auch für die Pflege des Grabes verantwortlich und damit ein wichtiger Partner der Pfarre. Er sichert damit den Erhalt des Grabes für die Familie.
Die ordnungsgemäße Information über den nahenden Termin des Ablaufes des Grabrechtes erfordert eine aktuelle Adresse des Grabeigentümers. Daher sind Adressänderung der Friedhofkanzlei mitzuteilen. Der Berechtigte hat seine jeweils aktuelle Zustelladresse bekannt zu geben. Ansonsten gilt die Zustellung auf die letzte bekannt gegebene Adresse als rechtmäßig erfolgt.
Verzicht auf das Grabrecht
Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Gleichzeitig sind Personen zu benennen, die zu befragen sind, ob sie in das Grabrecht eintreten.
Verlust des Grabrechts
Bei Missachtung der Friedhofsordnung, fehlender Grabpflege und bei Nichtbezahlen der vorgeschriebenen Gebühren sowie bei notwendiger Umgestaltung des Friedhofsareals kann das Grabrecht verlorengehen.
Die Nachfolge im Grabrecht
Diese richtet sich nach der Friedhofsordnung und nicht nach dem Erbrecht! Vielmehr ist die Grabrechtsnachfolge nach der Blutsverwandtschaft in folgender Reihenfolge ausgerichtet: Volljährige Kinder nach Alter, volljährige Enkelkinder nach Alter, Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, Eltern. Diese Personen können sich aber schriftlich darauf einigen, wer von ihnen das Grabrecht ausüben soll.
Ruhezeit – Wiedererwerb
Die Ruhezeit nach einem Begräbnis beträgt laut Ordnung 15 Jahre (Abweichungen siehe Friedhofsordnung). Nach der Ruhezeit kann das Grab wieder für einen vereinbarten Zeitraum neu erworben werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch, wird aber - so keine Probleme vorliegen - in der Regel gehandhabt. Die Ruhezeit verdoppelt sich, wenn es zu einem Verschluss des Grabes durch eine vollständige Abdeckung kommt. Bei entsprechender Vorsorge für die nächsten 15 Jahre empfiehlt sich eine Tieferlegung, wenn dies möglich ist.
Bestattung des überlebenden Ehepartners
Da der überlebende Ehegatte in der Regel nicht das Grabrecht erwirbt, sieht die Ordnung vor, dass er/sie jedenfalls das Recht hat, in diesem Grab bestattet zu werden, sofern Platz zum Zeitpunkt des Begräbnisses vorhanden ist. Dies kann vom Grabberechtigten nicht verwehrt werden.
Aufstellen von Denkmälern und Haftung
Diese bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ziel ist es, durch die Grabgestaltung das Gesamtbild der Friedhofsanlage zu erhalten. Liegt eine Genehmigung nicht vor, kann die Abräumung auf Kosten des Grabberechtigten zwingend vorgeschrieben werden. Jeder Grabberechtigte ist verpflichtet, die Standfestigkeit seines Denkmals regelmäßig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen und erforderlichenfalls zu sanieren. Vor allem nach der Frostperiode treten vermehrt Schäden an Grabstellen auf.
Friedhofsordnung
Sie ist Bestandteil des Vertrages mit der Grabberechtigten/ dem Grabberechtigten. Jeder erhält eine Ordnung ausgehändigt bzw. wird ihm diese angeboten. Die Friedhofsordnung ist auch im Schaukasten am Haupteingang des Friedhofes einsehbar und liegt in der Pfarrkanzlei auf. Zusätzlich ist die jeweils gültige Ordnung hier auf der Pfarrhomepage abrufbar.
Die Friedhofsordnung hat das Ziel, den Friedhof in seiner wirtschaftlichen Basis auch in Zukunft zu sichern und den Hinterbliebenen einen Platz der Erinnerung und des gläubigen Gedenkens anzubieten.
LINK zur FRIEDHOFSORDNUNG
Kontakt
Sowohl anlässlich eines bevorstehenden Begräbnisses als auch in allen Friedhofsangelegenheiten wenden Sie sich bitte an: Röm. kath. Pfarramt Gamlitz, Kirchengasse 1, 8462 Gamlitz, Tel. +43 (3453) 2381, E-Mail: gamlitz@graz-seckau.at